Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Schmitz Textilimporte GmbH.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Die Verkaufsbedingungen der Schmitz Textilimporte GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Schmitz Textilimporte GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen der Schmitz Textilimporte GmbH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller durch die Schmitz Textilimporte GmbH vorbehaltlos ausgeführt wird.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Schmitz Textilimporte GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Vertragsinhalt, Angebot
Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Schmitz Textilimporte GmbH dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
Alle Angebote von der Schmitz Textilimporte GmbH sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zum wirksamen Vertragsabschluss ist die schriftliche Bestätigung der Schmitz Textilimporte GmbH erforderlich. Diese wird durch Lieferung oder Rechnungsstellung ersetzt.
Nebenabreden und sonstige Abweichungen von dem Vertragstext oder diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis. Zeichnungen, Abbildungen und Angaben über die qualitative und technische Beschaffenheit der Ware, ihre Maße, Gewichte und Farben insbesondere in Prospekten oder dem Kunden überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben stellen keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften dar.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Schmitz Textilimporte GmbH Eigentums-und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Schmitz Textilimporte GmbH.
§ 3 Lieferung, Zahlung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk „Burgstädt“. Die Versandkosten trägt der Besteller. Die Gefahr geht mit Aufgabe zur Post bzw. Übergabe an den Spediteur auf den Besteller über.
Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers statthaft.
Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Schmitz Textilimporte GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus dieser Vertragsbeziehung abzutreten.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die AKTIVBANK AG, Stuttgarter Str. 20-22, 75179 Pforzheim, zu leisten, an die die Schmitz Textilimporte GmbH ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus ihren Geschäftsverbindung abgetreten hat. Auch ihr Vorbehaltseigentum hat die Schmitz Textilimporte GmbH auf die AKTIVBANK AG übertragen.
Sofern nichts anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Erstbestellungen gelten gesonderte Zahlungsbedingungen (Vorkasse bzw. Nachnahme) Bei Überweisungen ist der Geldeingang auf dem Konto der Schmitz Textilimporte GmbH maßgebend. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
Die Schmitz Textilimporte GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Schmitz Textilimporte GmbH berechtigt, die Zahlungen zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Schmitz Textilimporte GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Zahlungsverzug
Befindet sich der Besteller gegenüber der Schmitz Textilimporte GmbH mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Schmitz Textilimporte GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. die an seine Stelle tretende Bezugsgröße der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls die Schmitz Textilimporte GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, der Schmitz Textilimporte GmbH nachzuweisen, das als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist Schmitz Textilimporte GmbH zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann die PROVOGUE GmbH für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
§ 5 Lieferzeit
Vereinbarte Termine und Fristen sind -soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde unverbindlich.
Setzt der Besteller, nachdem die Schmitz Textilimporte GmbH bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung der Schmitz Textilimporte GmbH beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 3. gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von der Schmitz Textilimporte GmbH zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Schmitz Textilimporte GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Schmitz Textilimporte GmbH berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, geltend zu machen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.
Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
§ 7 Mängelrüge
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen sind danach spätestens innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware an die Schmitz Textilimporte GmbH abzusenden.
Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
Soweit ein von der Schmitz Textilimporte GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist sie nach der Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Schmitz Textilimporte GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufleute nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Ist die Schmitz Textilimporte GmbH zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigert die Schmitz Textilimporte GmbH diese oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Schmitz Textilimporte GmbH zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Soweit sich nachstehend (Abs. 7. und Abs. 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die Schmitz Textilimporte GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Schmitz Textilimporte GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
Sofern die Schmitz Textilimporte GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Abs. 6. ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 8 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. 6. bis Abs. 8. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Die Regelung gemäß Abs. 1. gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 7 Abs. 6. bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist die Haftung der Schmitz Textilimporte GmbH auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist die PROVOGUE l GmbH bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
Die Regelung gemäß Abs. 1. gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit die Haftung der Schmitz Textilimporte GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum der Schmitz Textilimporte GmbH. Der Besteller kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung der Schmitz Textilimporte GmbH ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte muss der Besteller der Schmitz Textilimporte GmbH unverzüglich Anzeige machen.
Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende Ergänzung: a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen der PROVOGUE GmbH gegen den Besteller Eigentum der Schmitz Textilimporte GmbH. b) Die Befugnis des Bestellers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung der Schmitz Textilimporte GmbH die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Die Schmitz Textilimporte GmbH wird dem Besteller für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, der bei der bestmöglichen Verwertung erzielt werden kann (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch die Schmitz Textilimporte GmbH liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag. c) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für die Schmitz Textilimporte GmbH vorgenommen, ohne dass der Schmitz Textilimporte GmbH hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt die Schmitz Textilimporte GmbH das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. e) Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Schmitz Textilimporte GmbH ab, und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt. f) Die Schmitz Textilimporte GmbH wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, der Schmitz Textilimporte GmbH auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm die Schmitz Textilimporte GmbH keine andere Anweisung gibt. g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Schmitz Textilimporte GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. h) Die Schmitz Textilimporte GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Besteller die zu sichernden Forderungen um 10 Prozent übersteigt. i) Von Pfändungen ist die Schmitz Textilimporte GmbH unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. k) Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, der Schmitz Textilimporte GmbH eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner samt Rechnungsgutschriften zu übersenden.
Sollte die Schmitz Textilimporte GmbH im Interesse des Bestellers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis die Schmitz Textilimporte GmbH aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
Die Schmitz Textilimporte GmbH ist berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
§ 10 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sämtliche Verträge unterliegen nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für Kaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Firma Schmitz Textilimporte GmbH oder Pforzheim.
Das Recht der Firma Schmitz Textilimporte GmbH, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben, wird durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
§ 11 Vertragslücken
Sollte sich eine Regelungslücke in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die lückenhaften Bestandteile durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die den insgesamt gewollten Inhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichst nahe kommen.
Diese Regelung gilt entsprechend für evtl. unwirksame oder unwirksam werdende Bestimmungen.